Der durch die Gutachter Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. Psych. Z.________ vorgeschlagene weitere Therapieverlauf (Vollzugslockerungen, Behandlung mit Antabus, triebdämpfende Medikation) sei mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen vereinbar. Das Regionalgericht würdige die Legal- und die Lockerungsprognose falsch. Dem Beschwerdeführer könne keine ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Vielmehr müsse ihm gestützt auf das Gutachten vom 29. Juli 2016 sowie im Lichte der antiandrogenen Behandlung und der Alkoholabstinenz eine gute Prognose attestiert werden.