Von einem «jüngst erfolgten Schritt der Selbstöffnung» könne nicht die Rede sein. Im Weiteren bestehe ein Widerspruch zwischen dem Gutachten vom 29. Juli 2016 und den Einschätzungen der Behandler. Letztere würden eine Fortsetzung der Behandlung im geschlossenen Rahmen befürworten, während im Gutachten ausgeführt werde, dass keine Therapieziele zu erkennen seien, welche im bestehenden Setting noch erreicht werden könnten. Der durch die Gutachter Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. Psych.