3.4 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Einschätzung der Behandler, wonach dem Beschwerdeführer eine angeblich (noch) fehlende emotionale Identifikation mit seiner pädosexuellen Neigung zu attestieren sei, sei im Gutachten von Prof. Dr. med. Y.________ und Dipl. Psych. Z.________ relativiert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Juni 2016 eine pädosexuelle Neigung im Rahmen einer Therapiesitzung offengelegt. Von einem «jüngst erfolgten Schritt der Selbstöffnung» könne nicht die Rede sein.