Die Störung der sexuellen Präferenz bestehe fort, was auch für die Alkoholproblematik gelten dürfte. Aktuell sei der Beschwerdeführer seit der Inhaftierung im November 2011 abstinent. Das Rückfallrisiko sei – unbehandelt – als hoch einzustufen. Eine adäquate Behandlung, welche der Präferenzstörung und der Alkoholproblematik gleichermassen Rechnung trage, sei geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Der Beschwerdeführer hatte die stationäre therapeutische Massnahme bereits am 12. September 2012 vorzeitig in der Therapieabteilung der JVA X.________ angetreten.