1.2. in der Zeit von ca. 2010 bis November 2011 in K.________(Ortschaft), z.N. L.________, Privatkläger, indem der Beschuldigte mit dem Privatkläger in der Wohnung des Beschuldigten einen Pornofilm schaute, wobei der Beschuldigte, für den Privatkläger wahrnehmbar, masturbierte.