59 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. Hinsichtlich des Tatvorgehens des Beschwerdeführers kann auf die Anklageschrift vom 18. Oktober 2012 verwiesen werden: 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern, Einbeziehen in eine sexuelle Handlung, sowie Versuchs dazu, wiederholt begangen in der Zeit von 2006 bis 17.11.2011 in K.________(Ortschaft) und anderswo, 1.1. in der Zeit von ca. 2010 bis November 2011 in K.________(Ortschaft), z.N. L.________, Privatkläger, - indem der Beschuldigte L.________ (geb. 1996) dabei filmte, wie L.__