__ am 21. November 1994 vorzeitig an. Am 10. April 1996 wurde er ins Wohn- und Arbeitsexternat versetzt. Vom 5. bis 21. April 1997 befand er sich auf der Flucht, wobei er sich selbst wieder stellte. Am 22. April 1997 wurde er in die JVA E.________ zurückversetzt. Im Mai 1998 wurde er bedingt aus dem Massnahmenvollzug entlassen. Die Massnahme wurde am 15. Mai 2000 aufgehoben. Am 15. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Kreisgericht II Biel- Nidau wegen sexueller Belästigung eines 15-jährigten Mädchens zu einer Haftstrafe von 5 Tagen (bedingt) verurteilt.