43 und 44 aStGB eingewiesen. Dr. med. J.________ stellte im Gutachten vom 12. September 1994 beim Beschwerdeführer die Diagnose einer durchschnittlich intelligenten, charakterneurotisch schwer fehlentwickelten, aggressionsgehemmten, selbstunsicheren und infan- til-unreifen Persönlichkeit, die auf dem Boden einer sekundären Alkoholsucht wie-