Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1984 aus der JVA E.________ entlassen. Am 10. August 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern wegen Schändung, sexueller Handlungen mit Kindern (Stieftochter und Pflegetochter; mehrfach begangen), Nötigung, Pornografie, sexueller Belästigung (mehrfach begangen) und weiterer Delikte zu 28 Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beschwerdeführer wurde in eine Heil- und Pflegeanstalt im Sinne von Art. 43 und 44 aStGB eingewiesen.