Die hirnorganische Schädigung konnte nicht mehr nachgewiesen werden. Die Rückfallgefahr wurde gleich eingeschätzt wie im Gutachten vom 28. Juni 1982. Es wurde ausgeführt, obschon der Beschwerdeführer das Wissen um die Gefährlichkeit des Alkohols schon im Juni 1982 gehabt habe, sogar zu einer Abstinenzverpflichtung bereit gewesen wäre, sei er schon am ersten Frei-Tag nach Stellenantritt im März 1983 in eine «Beizentour» abgeglitten. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1984 aus der JVA E.________ entlassen.