Am 17. August 1983 wurde der Beschwerdeführer vom Strafamtsgericht Bern erneut wegen Unzuchts mit Kindern und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die Gefängnisstrafe wurde zugunsten einer Behandlung in einer Trinkeranstalt nach Art. 44 Abs. 1 aStGB aufgeschoben. Der Psychologe H.________ und Dr. I.________ von der G.________(Klinik) diagnostizierten beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 27. Mai 1983 eine Persönlichkeitsfehlentwicklung mit später einsetzendem sekundärem Alkoholismus auf lebensgeschichtlichem und anlagemässigem Hintergrund. Die hirnorganische Schädigung konnte nicht mehr nachgewiesen werden.