von der G.________(Klinik) diagnostizierte im Gutachten vom 28. Juni 1982 beim Beschwerdeführer eine charakterneurotische Fehlentwicklung mit später einsetzendem Alkoholismus sowie eine leichte bis mittelschwere hirnorganische Schädigung. Die Gefahr von Rückfällen könne beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden und sei unter fortgesetztem Alkoholkonsum nicht unerheblich. Im März 1983 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Am 17. August 1983 wurde der Beschwerdeführer vom Strafamtsgericht Bern erneut wegen Unzuchts mit Kindern und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt.