3. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Strafamtsgerichts Bern vom 3. September 1982 wegen Unzuchts mit Kindern (14 Fälle; in einem Fall mit Freiheitsberaubung unter Anwendung von Gewalt), Nötigung, Diebstahls, Betrugs und weiterer Delikte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 17 Monaten sowie einer ambulanten Behandlung während und nach dem Strafvollzug verurteilt. Dr. F.________ von der G.________(Klinik) diagnostizierte im Gutachten vom 28. Juni 1982 beim Beschwerdeführer eine charakterneurotische Fehlentwicklung mit später einsetzendem Alkoholismus sowie eine leichte bis mittelschwere hirnorganische Schädigung.