3 gerung der stationären therapeutischen Massnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Nicht angefochten und damit rechtskräftig wurde der Beschluss des Regionalgerichts vom 6. Dezember 2017 betreffend Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung.