_ bestätigte die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Folgendes: 1. Die Beschwerde sei in Bestätigung des regionalgerichtlichen Entscheides vom 21. November 2017 (Verlängerung der Massnahme um 5 Jahre) abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 17 497 seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Der Beschwerdeführer sei im Massnahmenvollzug zu belassen.