Am 19. Februar 2018 reichten die C.________(Massnahmeneinrichtung) einen weiteren Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht in Kopie zur Kenntnisnahme ein. Am 21. Februar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gewährt, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ergänzende Fragen zu den Berichten der C.________(Massnahmeneinrichtung) vom 16. und 19. Februar 2018 einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete gleichentags auf Ergänzungsfragen. Der Beschwerdeführer reichte solche am 6. März 2018 ein.