Die Verfahrenskosten der ersten sowie der oberen Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor erster und vor oberer Instanz gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. 8. Subsidiär sei das Honorar für die amtliche Verteidigung vor erster und vor oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote festzulegen.