4. Dem Beschwerdeführer sei ferner die Weisung zu erteilen, die seit April 2015 eingeleitete antiandrogene Therapie mindestens während der Probezeit weiter zu verfolgen, was regelmässig durch einen Arzt zu kontrollieren sei. 5. Dem Beschwerdeführer sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug ab dem 12. September 2017 bis zur Entlassung aus der stationären Massnahme eine angemessene Entschädigung und Genugtuung auszurichten. 6. Die Verfahrenskosten der ersten sowie der oberen Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.