2. Der Beschwerdeführer sei ohne Verzug bedingt im Sinne von Art. 62 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen, dies unter Anordnung einer Probezeit für die Dauer von zwei Jahren, während welcher sich A.________ ambulant zu behandeln und namentlich in regelmässigen Abständen an delikts- und störungsorientierten Therapien teilzunehmen hat. 3. Dem Beschwerdeführer sei die Weisung zu erteilen, die Alkoholabstinenz mindestens während der Probezeit weiterhin aufrecht zu erhalten, was regelmässig durch einen Arzt zu kontrollieren sei.