soweit weitergehend Abweisung der Beschwerde) und vom Bundesgericht mit Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 bestätigt. Am 21. November 2017 verlängerte das Regionalgericht die stationäre therapeutische Massnahme um fünf Jahre. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. November 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei ohne Verzug bedingt im Sinne von Art.