9 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trotz teilweisen Nichteintretens rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Den Beschwerdeführern ist antragsgemäss eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird vom Kanton Bern ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: