Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: Unbestrittenermassen befanden sich diese Maschinen im Betrieb der K.________ GmbH und wurden ausschliesslich von dieser benutzt. Dass die K.________ GmbH hierfür ein Entgelt zu zahlen hat, bedarf keiner weiteren Worte. Ob der Leasing-/Mietvertrag nun direkt mit dem Lieferant oder formell über die A.________ AG abgeschlossen wurde, ist unerheblich; es ändert höchstens am Umstand, ob die K.________ GmbH die Zahlungen über die A.________ AG oder an den Lieferanten direkt zu leisten hat. (pag 16 001 004:).