Dass die unter E. 7.4.1 dargelegten Tatbestandselemente offensichtlich nicht erfüllt wären, kann derzeit nicht gesagt werden. Folglich hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren zu eröffnen und Ermittlungen zu tätigen, um entweder den Anfangsverdacht zu erhärten oder aber um zum Resultat einer Einstellung zu gelangen. Es stellen sich namentlich die Fragen, ob die neuen Maschinen erforderlich waren, was mit den alten geschehen ist – werden sie (in P.________) weiter genutzt? – und was den Parteien zu welchen Zeitpunkten bekannt war (vgl. immerhin pag. 04 001 007 f.; pag. 04 001 108 f.). Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: