Im Zusammenhang mit dem Leasing (bzw. der Miete [siehe Beilage 21 zur Strafanzeige]) der neuen Gelmatic-Maschinen und der eventuellen Weiterverwendung der alten Ice Team-Maschinen zu Gunsten der A.________ AG respektive des Beschuldigten 3 erscheinen die Sach- und die Rechtslage nicht von Vornherein als klar. Mithin ist eine Nichtanhandnahme des Verfahrens bezogen auf diesen Sachverhaltskomplex nicht angängig. Weder die Beschuldigten 1-3 noch die Staatsanwaltschaft zeigen nachvollziehbar auf, weshalb in der ersten Jahresrechnung 2015 (URE Leasing mobile Sachanlagen, pag. 04 001 140)