Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, […] eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 7.4.3 Im Zusammenhang mit dem Leasing (bzw. der Miete [siehe Beilage 21 zur Strafanzeige]) der neuen Gelmatic-Maschinen und der eventuellen Weiterverwendung der alten Ice Team-Maschinen zu Gunsten der A.