Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vorbestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irrtum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Diese Vermögensdisposition muss unmittelbar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt. Gemäss Art.