SR 311) erfasst werde. Die Korrekturen in der Bilanz seien nach der Zahlung des Betrages von CHF 130'000.00 vorgenommen worden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft festhalte, dass die am 15. Februar 2016 zugestellte Jahresrechnung der K.________ GmbH lediglich provisorisch gewesen sein soll. Die Jahresrechnung führe keine solche Einschränkung aus.