__ verbracht worden seien. Der Leasingvertrag vom 17. Juni 2015 erwähne keinen Rabatt oder Verweis auf die alten Maschinen. Daher gebe es keinen Grund geltend zu machen, dass die R.________ SA die alten Maschinen habe übernehmen können. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 9. Januar 2018 via Telefonkonferenz habe der Beschuldigte 3 mitgeteilt, dass die alten Maschinen in einem Lager in T.________ seien. Nirgends sei offengelegt, dass die (neuen) Gelmatic Maschinen nicht im Eigentum der K.________ GmbH stehen würden. Die Folgekosten in Form der Leasingraten stellten einen Faktor dar, der für die Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung entscheidend sei.