Die Staatsanwaltschaft verweise auf Beilage 18 zur Strafanzeige und mache geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschuldigte 2 zugesichert haben soll, dass die (neuen) Gelmatic-Maschinen (ohne Kaufpreisrestanz) im Eigentum der K.________ GmbH stehen sollen. Dies sei zu präzisieren: Nachdem im April oder Mai 2016 ohne Kenntnis der Beschwerdeführer – kurz nach Abschluss des Vertrages – die (alten) Ice Team Maschinen entfernt worden seien, habe der Beschwerdeführer 2 nach dem Verbleib der Maschinen im Team der K.________ GmbH und beim Beschuldigten 2 gefragt. Jemand aus dem Team habe gesagt, dass die Maschinen nach P.___