6 abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Damit beurteile sich eine Täuschung nach dem Opfer und nicht danach, was durch einen Dritten als «dealbreaker» beurteilt werde. Hinsichtlich des Vermögensschadens sei anzumerken, dass die Wertsteigerung der Stammanteile von den Beschuldigten 1- 3 lediglich behauptet werde. Ob dem so sei, wäre in einer Strafuntersuchung zu klären. Die Staatsanwaltschaft verweise auf Beilage 18 zur Strafanzeige und mache geltend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschuldigte 2 zugesichert haben soll,