04 001 181). Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 ist in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen. 7.2.2 Die Beschuldigten 1-3 argumentieren im Wesentlichen wie die Staatsanwaltschaft. Ausserdem bringen sie vor, die vom Beschuldigten 2 praktizierte Transparenz sei ein Beleg dafür, dass die Jahresrechnung 2015 kein Mittel zur Täuschung gewesen sei. Tatsächlich sind den Beschwerdeführern zusätzlich zur ersten Jahresrechnung 2015 auch die entsprechenden Kommentare der L.________ Treuhand AG übermittelt worden.