Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 dieser ständig wechselnden Grössen entbehrt einer Grundlage. Zu den anderen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Angestellten im Umfang von ca. CHF 3'800.00: Hierbei handelt es sich um zwei Beiträge an U.________ (vgl. Randziffer 24 der Strafanzeige). Zu den Zahlungen von «management fees» in der Höhe von CHF 11'380.00: Diese Zahlungen waren den Beschwerdeführern vor der Vertragsunterzeichnung bekannt (vgl. Beilage 6 der Strafanzeige, pag. 04 001 089 ff.). Ein betrugsrelevanter Irrtum liegt nicht vor.