Eine betrugsrelevante Täuschung vor Vertragsabschluss ist nicht ersichtlich. Zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit N.________ im Umfang von ca. CHF 3‘000.00 und mit O.________ im Umfang von ca. CHF 2'000.00: Hierbei handelt es sich um die Auszahlung der Überzeit- sowie Feriensaldos nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Bei N.________ liegen die Detailzahlen vor: Sie stand per Ende Juni 2016 bei -92.36 Überstunden und +126.30h Ferienguthaben (pag. 04 001 169). Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 dieser ständig wechselnden Grössen entbehrt einer Grundlage.