Die Beschwerdeführer haben selber eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile in der Höhe von CHF 130‘000.00 ist auch nicht etwa zur Beseitigung der Überschuldung der K.________ GmbH verwendet worden. Der Kaufpreis (zumindest ein Grossteil davon, vgl. pag. 04 001 026 «2. Purchase Price») kam nicht der K.________ GmbH zu Gute, sondern – was sachgerecht ist – der Verkäuferin der Gesellschaftsanteile, also der A.________ AG (sowie in einem zweiten Schritt den Aktionären). Im Weiteren geht aus der Beilage 30 der Strafanzeige (E-Mail L.________ Treuhand AG, pag. 04 001 175 f.) explizit hervor,