Darauf ist zurückzukommen (siehe hinten E 7.3 f.). 7.2.2 Die Staatsanwaltschaft zeigt ausführlich auf, weshalb viele Vorbringen der Beschwerdeführer von keiner strafrechtlichen Relevanz sind. So lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass ihnen eine gute Finanzlage der K.________ GmbH vorgespiegelt worden sei, indem die Beschuldigten geschrieben hätten: «we have good numbers that I think can be even better if one is a managing manager». Die Beschwerdeführer haben selber eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt.