Die Beschwerdeführer weisen richtigerweise auf den Beschluss des Obergerichts BK 17 150 vom 7. Juni 2017 hin. Würden die Beschuldigten nach einer Verfahrenseröffnung beispielsweise zu Einvernahmen vorgeladen werden, hätte die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung genau zu prüfen, ob eine Mehrfachvertretung durch den gleichen Rechtsanwalt – respektive hier durch dieselben zwei Rechtsanwälte – ausnahmsweise zulässig sein kann. Allerdings hat sich dieser potenzielle Interessenskonflikt vorliegend nicht aktualisiert, da überhaupt kein Straf-