5. Zur Kritik der Beschwerdeführer an der Mehrfachvertretung der Beschuldigten 1-3 durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ ist anzumerken, dass eine solche im Strafverfahren tatsächlich regelmässig problematisch sein kann. Die Beschwerdeführer weisen richtigerweise auf den Beschluss des Obergerichts BK 17 150 vom 7. Juni 2017 hin.