3. Von der Leistung einer Sicherheit, wie es die Beschuldigten 1-3 verlangen, kann abgesehen werden. Grundsätzlich hat nach Massgabe von BGE 141 IV 476 der Staat die Entschädigung für die beschuldigte Person auszurichten, wenn diese auf eine Beschwerde der Privatklägerschaft gegen eine Nichtanhandnahme hin obsiegt. Dieser Grundsatz gälte auch hier, wobei er beim vorliegenden Verfahrensausgang freilich nicht zum Tragen kommt.