Da das Stammkapital bei der GmbH (neu) vollständig liberiert werden muss, besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter (mehr) (vgl. dazu https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ firmengruendung/auswahl-rechtsform/gmbh.html). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung richtet. Abgesehen davon aber ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.