158 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass vom angeblich inkriminierten Verhalten der Beschuldigten, soweit es als Veruntreuung und/oder ungetreue Geschäftsbesorgung zur Anzeige gebracht wurde, einzig die K.________ GmbH als Vermögensinhaberin direkt betroffen ist – nicht aber die beiden Beschwerdeführer als Inhaber von Stammanteilen an dieser GmbH. Bei den Kapitalgesellschaften, zu welchen auch die GmbH gehört, sind weder die Aktionäre/Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar – sondern höchstens mittelbar – geschädigt.