Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung schützen den