BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung gesamthaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und somit nach Art. 118 StPO als Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2).