Dasselbe beantragten die Beschuldigten 1-3 in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. Januar 2018. Zudem beantragten sie, die Beschwerdeführer seien zu verpflichten, innert vom Gericht angesetzter Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. Mit Replik vom 23. März 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und beanstandeten überdies, dass die Beschuldigten 1-3 von den gleichen Rechtsanwälten vertreten würden.