Das zumindest sinngemässe Ausstandsgesuch wurde an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet. Es wurde am 11. Dezember 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Beschluss des Obergerichts SK 17 483+484). In ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragten die Beschuldigten 1-3 in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. Januar 2018.