(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 30. November 2017 Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung W 17 369 vom 20. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei gegen die Angezeigten die Strafverfolgung zu eröffnen und die Angezeigten seien angemessen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -