Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 493 + 494 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ B.________ Beschuldigter 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ B.________ Beschuldigter 3 E.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 1/Beschwerdeführer 1 H.________ v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 (W 17 369) 2 Erwägungen: 1. Am 20. November 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend: Beschuldiger 3) und E.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 4) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhoben F.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1) und H.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 30. November 2017 Beschwerde und beantragten was folgt: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung W 17 369 vom 20. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei gegen die Angezeigten die Strafverfolgung zu eröffnen und die Angezeigten seien ange- messen zu bestrafen. Prozessualer Antrag: 3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in seiner Ausprä- gung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Das zumindest sinngemässe Ausstandsgesuch wurde an die Strafkammern des Obergerichts weitergeleitet. Es wurde am 11. Dezember 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Beschluss des Obergerichts SK 17 483+484). In ihrer dele- gierten Stellungnahme vom 26. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dasselbe beantragten die Beschuldigten 1-3 in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 26. Januar 2018. Zudem beantragten sie, die Beschwerdeführer seien zu verpflich- ten, innert vom Gericht angesetzter Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu leisten. Mit Replik vom 23. März 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und be- anstandeten überdies, dass die Beschuldigten 1-3 von den gleichen Rechtsanwäl- ten vertreten würden. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung gesamthaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und somit nach Art. 118 StPO als Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt nur als un- mittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Die Tat- bestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung schützen den 3 Wert des Vermögens als Ganzes. Als unmittelbar geschädigte Person gilt der Ver- mögensinhaber. Ist der Vermögensinhaber eine AG, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (siehe Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 487 vom 7. März 2018 E. 7.1 f.; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29.01.2016 E. 2.3.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 115 StPO; GARBARSKI, in: ZStrR 2012, S. 160-194, S. 180, der allgemein von «personne morale (par exemple, une sociéte anonyme)» spricht; soweit ersichtlich a.A. einzig NIGGLI, in: Basler Kom- mentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 174 zu Art. 158 StGB). Die Staatsanwaltschaft hält zu Recht fest, dass vom angeblich inkriminierten Ver- halten der Beschuldigten, soweit es als Veruntreuung und/oder ungetreue Ge- schäftsbesorgung zur Anzeige gebracht wurde, einzig die K.________ GmbH als Vermögensinhaberin direkt betroffen ist – nicht aber die beiden Beschwerdeführer als Inhaber von Stammanteilen an dieser GmbH. Bei den Kapitalgesellschaften, zu welchen auch die GmbH gehört, sind weder die Aktionäre/Gesellschafter noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar – sondern höchstens mittelbar – geschädigt. Da das Stammkapital bei der GmbH (neu) vollständig liberiert werden muss, besteht grundsätzlich keine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter (mehr) (vgl. dazu https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ firmengruendung/auswahl-rechtsform/gmbh.html). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Veruntreuung und/oder ungetreuer Geschäftsbesorgung richtet. Abgesehen davon aber ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Von der Leistung einer Sicherheit, wie es die Beschuldigten 1-3 verlangen, kann abgesehen werden. Grundsätzlich hat nach Massgabe von BGE 141 IV 476 der Staat die Entschädigung für die beschuldigte Person auszurichten, wenn diese auf eine Beschwerde der Privatklägerschaft gegen eine Nichtanhandnahme hin ob- siegt. Dieser Grundsatz gälte auch hier, wobei er beim vorliegenden Verfahrens- ausgang freilich nicht zum Tragen kommt. 4. Auf eine Parteibefragung und eine Befragung anderer involvierter Personen, wie sie die Beschwerdeführer verlangen, ist im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Dieses wird in aller Regel schriftlich durchgeführt (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 5. Zur Kritik der Beschwerdeführer an der Mehrfachvertretung der Beschuldigten 1-3 durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ ist anzumerken, dass eine solche im Strafverfahren tatsächlich regelmässig problematisch sein kann. Die Beschwerdeführer weisen richtigerweise auf den Beschluss des Oberge- richts BK 17 150 vom 7. Juni 2017 hin. Würden die Beschuldigten nach einer Ver- fahrenseröffnung beispielsweise zu Einvernahmen vorgeladen werden, hätte die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung genau zu prüfen, ob eine Mehrfachvertre- tung durch den gleichen Rechtsanwalt – respektive hier durch dieselben zwei Rechtsanwälte – ausnahmsweise zulässig sein kann. Allerdings hat sich dieser po- tenzielle Interessenskonflikt vorliegend nicht aktualisiert, da überhaupt kein Straf- 4 verfahren eröffnet worden ist. Eine erste gemeinsame schriftliche Eingabe mehre- rer Beschuldigter in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahme ist zulässig. Eine Disziplinaranzeige an die Anwaltsaufsichtsbehörde, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu prüfen verlangt, ist nicht angezeigt. 6. Zur zum wiederholten Mal vorgetragenen, angeblich konventionswidrigen Ge- schäftsverteilung am Obergericht des Kantons Bern, der damit verbundenen Frage nach dem gesetzlichen Richter und den angeblichen Ausstandsgründen wird auf die aktuellen – beide zur Publikation bestimmten – Urteile des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 (I. öffentlich-rechtliche Abteilung) sowie 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 (Strafrechtliche Abteilung) verwiesen. 7. 7.1 Kurz zusammengefasst wird den Beschuldigten vorgeworfen, die Beschwerdefüh- rer über die finanzielle Situation der K.________ GmbH (insbesondere mithilfe ei- ner inhaltlich unwahren Jahresrechnung) getäuscht zu haben. Aufgrund eines Irr- tums über deren Vermögenslage am 5. April 2016 hätten sie diese motiviert, 33.333% der Stammanteile an der genannten GmbH für CHF 130'000.00 zu kau- fen. Des Weiteren wird den Beschuldigten vorgeworfen, Zahlungen ausgeführt oder veranlasst zu haben, welche der K.________ GmbH nicht direkt zugutegekommen bzw. zu Gunsten einer Drittperson erfolgt seien. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerdeschrift umfangreiche Darlegun- gen, die sich zum grössten Teil in höchstens zivilrechtlich relevanten Ausführungen erschöpfen. Die Staatsanwaltschaft widerlegt diese Argumente in ihrer Stellung- nahme einlässlich und überzeugend (siehe sogleich E. 7.2.2). In der Replik be- grenzen sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Kernvorwürfe im Zu- sammenhang mit den Leasinggebühren der Produktionsmaschinen. Darauf ist zurückzukommen (siehe hinten E 7.3 f.). 7.2.2 Die Staatsanwaltschaft zeigt ausführlich auf, weshalb viele Vorbringen der Be- schwerdeführer von keiner strafrechtlichen Relevanz sind. So lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass ihnen eine gute Finanzlage der K.________ GmbH vorgespiegelt worden sei, indem die Beschuldigten geschrieben hätten: «we have good numbers that I think can be even better if one is a managing manager». Die Beschwerdeführer haben selber eine Due Diligence-Prüfung durchgeführt. Der Kaufpreis der Gesellschaftsanteile in der Höhe von CHF 130‘000.00 ist auch nicht etwa zur Beseitigung der Überschuldung der K.________ GmbH verwendet wor- den. Der Kaufpreis (zumindest ein Grossteil davon, vgl. pag. 04 001 026 «2. Purchase Price») kam nicht der K.________ GmbH zu Gute, sondern – was sachgerecht ist – der Verkäuferin der Gesellschaftsanteile, also der A.________ AG (sowie in einem zweiten Schritt den Aktionären). Im Weiteren geht aus der Bei- lage 30 der Strafanzeige (E-Mail L.________ Treuhand AG, pag. 04 001 175 f.) explizit hervor, dass ein Darlehen (notabene bereits per 31.12.2014 verbucht; vgl. pag. 04 001 146) der Gesellschafterin A.________ AG in Kapitaleinlagereserven umgewandelt wurde. 5 Zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit M.________ im Umfang von ca. CHF 3'500.00: Die Zahlungen an M.________ (ausgelöst wohl durch eine Kün- digung während einer Sperrfrist) basieren auf einem unbeabsichtigten Fehler der L.________ Treuhand AG (vgl. Beilage 27 der Strafanzeige, pag. 04 001 167). Die Haftpflichtversicherung der L.________ Treuhand AG beglich den Schaden im Um- fang von CHF 7'500.00. Eine betrugsrelevante Täuschung vor Vertragsabschluss ist nicht ersichtlich. Zu den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit N.________ im Umfang von ca. CHF 3‘000.00 und mit O.________ im Umfang von ca. CHF 2'000.00: Hierbei handelt es sich um die Auszahlung der Überzeit- sowie Feriensaldos nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Bei N.________ liegen die Detailzahlen vor: Sie stand per Ende Juni 2016 bei -92.36 Überstunden und +126.30h Ferienguthaben (pag. 04 001 169). Eine betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 dieser ständig wechselnden Grössen entbehrt einer Grundlage. Zu den anderen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Angestellten im Umfang von ca. CHF 3'800.00: Hierbei handelt es sich um zwei Beiträge an U.________ (vgl. Randziffer 24 der Strafanzeige). Zu den Zahlungen von «management fees» in der Höhe von CHF 11'380.00: Diese Zahlungen waren den Beschwerdeführern vor der Vertragsunterzeichnung bekannt (vgl. Beilage 6 der Strafanzeige, pag. 04 001 089 ff.). Ein betrugsrelevanter Irrtum liegt nicht vor. Zu den Verbindlichkeiten von Liefe- ranten am 19. April 2016 in der Höhe von CHF 14'644.25: In der am 15. Februar 2016 zugestellten Jahresrechnung der K.________ GmbH sind transitorische Pas- siven («passive Rechnungsabgr.») in Höhe von gar CHF 24'980.50 aufgeführt (pag. 04 001 136). Eine betrugsrelevante Täuschung ist nicht ersichtlich. Schliess- lich zu den Verbindlichkeiten gegenüber der L.________ Treuhand AG in der Höhe von CHF 2‘238.85: Diese Leistungen sind zwischen 10. November 2016 und 19. Dezember 2016 angefallen (Beilage 32 der Strafanzeige, pag. 04 001 181). Ei- ne betrugsrelevante Täuschung per 5. April 2016 ist in zeitlicher Hinsicht ausge- schlossen. 7.2.2 Die Beschuldigten 1-3 argumentieren im Wesentlichen wie die Staatsanwaltschaft. Ausserdem bringen sie vor, die vom Beschuldigten 2 praktizierte Transparenz sei ein Beleg dafür, dass die Jahresrechnung 2015 kein Mittel zur Täuschung gewesen sei. Tatsächlich sind den Beschwerdeführern zusätzlich zur ersten Jahresrechnung 2015 auch die entsprechenden Kommentare der L.________ Treuhand AG über- mittelt worden. Diese äussert sich detailliert zu einer Vielzahl der in der Bi- lanz/Erfolgsrechnung aufgeführten Zahlen (siehe Beilage 30 zur Strafanzeige). Darauf gehen die Beschwerdeführer bezeichnenderweise in ihrer Replik nicht ein. 7.3 Die Beschwerdeführer konzentrieren sich in der Replik auf die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Produktionsmaschinen. Sie bringen vor, nicht Fehlbu- chungen seien Gegenstand der Anzeige, sondern weggelassene Buchungen, die sich auf die künftige Finanzlage der K.________ GmbH ausgewirkt hätten. Na- mentlich das Leasing der (neuen) Gelmatic Maschinen, das in der ersten Bilanz verschwiegen worden sei, habe hohe künftige Kosten (CHF 16‘020.00 in 2016/2017) verursacht. Zudem könne am Ende des Leasings kein Eigentum er- worben werden. Ob jemand im Sinne des Betrugs getäuscht worden sei, beurteile sich nicht nach der Ansicht des mutmasslichen Täters. Als Täuschung gelte jedes Verhalten, das darauf gerichtet sei, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit 6 abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1 S. 78). Damit beur- teile sich eine Täuschung nach dem Opfer und nicht danach, was durch einen Drit- ten als «dealbreaker» beurteilt werde. Hinsichtlich des Vermögensschadens sei anzumerken, dass die Wertsteigerung der Stammanteile von den Beschuldigten 1- 3 lediglich behauptet werde. Ob dem so sei, wäre in einer Strafuntersuchung zu klären. Die Staatsanwaltschaft verweise auf Beilage 18 zur Strafanzeige und mache gel- tend, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschuldigte 2 zugesichert haben soll, dass die (neuen) Gelmatic-Maschinen (ohne Kaufpreisrestanz) im Eigentum der K.________ GmbH stehen sollen. Dies sei zu präzisieren: Nachdem im April oder Mai 2016 ohne Kenntnis der Beschwerdeführer – kurz nach Abschluss des Vertra- ges – die (alten) Ice Team Maschinen entfernt worden seien, habe der Beschwer- deführer 2 nach dem Verbleib der Maschinen im Team der K.________ GmbH und beim Beschuldigten 2 gefragt. Jemand aus dem Team habe gesagt, dass die Ma- schinen nach P.________ gebracht worden seien, wo der Beschuldigte 3 eine Subway-Filiale betreibe. Anlässlich eines Meetings am 6. Juni 2016 habe dies der Beschuldigte 2 bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer 2 herausgefunden habe, dass die K.________ GmbH für die (neuen) Gelmatic-Maschinen die Leasingraten bezahle, habe der Beschuldigte 2 eine E-Mail von Q.________ (R.________ SA) vom 19. August 2016 weitergeleitet (Beilage 19 zur Strafanzeige). In dieser E-Mail verweise Q.________ auf einen Rabatt für die neuen Maschinen. Indes habe es wohl gar keinen Rabatt gegeben, da die alten Maschinen nach P.________ ver- bracht worden seien. Der Leasingvertrag vom 17. Juni 2015 erwähne keinen Ra- batt oder Verweis auf die alten Maschinen. Daher gebe es keinen Grund geltend zu machen, dass die R.________ SA die alten Maschinen habe übernehmen können. Anlässlich einer Gesellschafterversammlung am 9. Januar 2018 via Telefonkonfe- renz habe der Beschuldigte 3 mitgeteilt, dass die alten Maschinen in einem Lager in T.________ seien. Nirgends sei offengelegt, dass die (neuen) Gelmatic Maschi- nen nicht im Eigentum der K.________ GmbH stehen würden. Die Folgekosten in Form der Leasingraten stellten einen Faktor dar, der für die Bewertung der wirt- schaftlichen Entwicklung entscheidend sei. S.________ (L.________ Treuhand AG) habe mehrmals nach Vertragsabschuss bestätigt, dass die alten Ice Team- Maschinen in der Bilanz der K.________ GmbH (mit einem Wert von CHF 15'000.00 per 31. Dezember 2015) enthalten seien. Die E-Mail vom 19. Au- gust 2016 beinhalte Falschinformationen. Die Maschinen seien nie retourniert, sondern nach T.________/P.________ verbracht worden. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass auch der Gebrauch einer Urkunde von Art. 251 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) erfasst wer- de. Die Korrekturen in der Bilanz seien nach der Zahlung des Betrages von CHF 130'000.00 vorgenommen worden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft festhalte, dass die am 15. Februar 2016 zugestellte Jahres- rechnung der K.________ GmbH lediglich provisorisch gewesen sein soll. Die Jah- resrechnung führe keine solche Einschränkung aus. 7 7.4 7.4.2 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Straf- verfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitig- keiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesge- richt mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Unter- suchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur ver- fügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft wer- den (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Tathandlung besteht entweder darin, dass der Täter das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig täuscht oder es in einem vorbestehenden Irrtum arglistig bestärkt. Der Tat- bestand des Betrugs setzt weiter voraus, dass die arglistige Täuschung einen Irr- tum bewirkt, der den Irrenden motiviert, eine Vermögensdisposition zu treffen. Die- se Vermögensdisposition muss unmittelbar einen Vermögensschaden bewirken. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist zudem, dass der Täter vorsätzlich handelt und eine ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Opfervermögen beabsichtigt. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung (in Form der Falschbeurkundung) schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, […] eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 7.4.3 Im Zusammenhang mit dem Leasing (bzw. der Miete [siehe Beilage 21 zur Strafan- zeige]) der neuen Gelmatic-Maschinen und der eventuellen Weiterverwendung der alten Ice Team-Maschinen zu Gunsten der A.________ AG respektive des Be- schuldigten 3 erscheinen die Sach- und die Rechtslage nicht von Vornherein als klar. Mithin ist eine Nichtanhandnahme des Verfahrens bezogen auf diesen Sach- verhaltskomplex nicht angängig. Weder die Beschuldigten 1-3 noch die Staatsan- waltschaft zeigen nachvollziehbar auf, weshalb in der ersten Jahresrechnung 2015 (URE Leasing mobile Sachanlagen, pag. 04 001 140) der Posten «Leasing von Produktionsanlagen» – anders als in der zweiten Jahresrechnung 2015 (pag. 04 8 001 150) – nicht vorhanden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwer- deführer scheinen nicht a priori unplausibel (siehe vorne E. 7.3). Es ist aktenkun- dig, dass der Mietvertrag für die Gelmatic-Maschinen bereits am 16. Juni 2015 ab- geschlossen wurde (Beilage 21 zur Strafanzeige). Die monatliche Miete für die bei- den Maschinen beläuft sich auf CHF 890.00. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Mo- nate. Daraus ergibt sich eine gewisse Erheblichkeit hinsichtlich der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung der K.________ GmbH. Erst im August 2016 (vgl. Bei- lage 19 zur Strafanzeige), also deutlich nachdem die Beschwerdeführer in das Ge- schäft eingestiegen sind, wurde soweit ersichtlich erstmals das Leasing der Gelma- tic-Maschinen thematisiert. Konsequenterweise fand dieser Umstand denn auch Eingang in die überarbeitete Jahresrechnung 2015, die den Beschwerdeführern am 13. Januar 2017 präsentiert wurde (vgl. pag. 04 001 008 f.: Die Privatkläger wussten nichts von einem Leasing und dass die alten Maschinen vom Laden K.________ GmbH ohne Werter- satz entfernt werden würden). Es ist für die Beschwerdekammer nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht voll- ends klar, was der Plan der Beschuldigten hinsichtlich der verschiedenen Produkti- onsanlagen war. Erstellt scheint zu sein, dass die alten Ice Team-Maschinen – eher entgegen den Ausführungen von Q.________ (Beilage 19 zur Strafanzeige) – weiterhin zugunsten der Beschuldigen 1 und 3 in Gebrauch sind (vgl. Beilage 20 zur Strafanzeige). Die Beschuldigten könnten daher bereits sehr früh die Absicht verfolgt haben, neue Maschinen anzuschaffen und die Gebühr hierfür der K.________ GmbH zu überwälzen. Im Gegenzug konnten sie die älteren – aber wohl immer noch funktionstüchtigen – Maschinen für sich, zum Beispiel in P.________, nutzen (vgl. auch pag 04 001 090 [Beschuldigter 3]: I had paid the money for the machines from my own pocket […].). Ein gewisser Verdacht einer eventuellen Falschbeurkundung und eines eventuellen Vermögensdelikts in diesem Kontext ist gegeben. Dass die unter E. 7.4.1 dargelegten Tatbestandselemente offensichtlich nicht erfüllt wären, kann derzeit nicht gesagt werden. Folglich hat die Staatsanwalt- schaft ein Strafverfahren zu eröffnen und Ermittlungen zu tätigen, um entweder den Anfangsverdacht zu erhärten oder aber um zum Resultat einer Einstellung zu ge- langen. Es stellen sich namentlich die Fragen, ob die neuen Maschinen erforderlich waren, was mit den alten geschehen ist – werden sie (in P.________) weiter ge- nutzt? – und was den Parteien zu welchen Zeitpunkten bekannt war (vgl. immerhin pag. 04 001 007 f.; pag. 04 001 108 f.). Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausge- führt: Unbestrittenermassen befanden sich diese Maschinen im Betrieb der K.________ GmbH und wurden ausschliesslich von dieser benutzt. Dass die K.________ GmbH hierfür ein Entgelt zu zahlen hat, bedarf keiner weiteren Worte. Ob der Leasing-/Mietvertrag nun direkt mit dem Lieferant oder for- mell über die A.________ AG abgeschlossen wurde, ist unerheblich; es ändert höchstens am Um- stand, ob die K.________ GmbH die Zahlungen über die A.________ AG oder an den Lieferanten di- rekt zu leisten hat. (pag 16 001 004:). Letztlich ist genauer zu prüfen, ob sich diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft halten lassen oder ob hieraus deliktisches Verhalten ersichtlich ist. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 ist aufzuheben. Diese hat ein Strafverfahren zu eröffnen. 9 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Trotz teilweisen Nichteintretens rechtfertigt sich keine Kos- tenausscheidung. Den Beschwerdeführern ist antragsgemäss eine Entschädigung auszurichten (Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO). Diese wird vom Kanton Bern ausgerichtet und auf pauschal CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ver- fügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. November 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal insgesamt CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern, beide v.d. Rechtsanwalt G.________ - der Beschuldigten 1-3, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin J.________ - dem Beschuldigten 4 - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11