Diese Gutsprache gilt gemäss Schreiben bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft, sofern die Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen ist. Nach der Entlassung hat sich der Beschwerdeführer «für den weiteren Bezug von Sozialhilfe umgehend beim Intake des Sozialdienstes zu melden». Der Beschwerdeführer teilt in seinem Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, er sei bereit, sich nach der Entlassung für die Fortführung beziehungsweise den ergänzenden Bezug von Sozialhilfe einzusetzen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich sein Spielraum, von künftigen Drogengeschäften abzusehen, etwas erweitert hat.