Es stellt sich die Frage, ob die durch den Sozialdienst zugesicherte finanzielle Unterstützung und Kostengutsprache den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag, nachdem sich der Beschwerdeführer endlich zu einer Anmeldung entscheiden konnte. Dem Beschwerdeführer werden folgende Leistungen zugesprochen: Taschengeld à CHF 152.50 pro Monat zuzüglich CHF 35.00 für Toilettenartikel, Bezahlung der Krankenkassenprämie sowie allfällige situationsbedingte Leistungen auf vorgängigen Antrag hin. Diese Gutsprache gilt gemäss Schreiben bis zur Entlassung aus der Untersuchungshaft, sofern die Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen ist.