Der Beschwerdeführer reichte am 17. Februar 2017 Noven ein, welche zu berücksichtigen sind. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft äussern sich in ihren Eingaben zu den zwei Schreiben des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 15. Februar 2017, da sie diese bereits vor deren Erhalt geschrieben und an die Beschwerdekammer versendet hatten. Es stellt sich die Frage, ob die durch den Sozialdienst zugesicherte finanzielle Unterstützung und Kostengutsprache den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu beseitigen vermag, nachdem sich der Beschwerdeführer endlich zu einer Anmeldung entscheiden konnte.