_ sei unentgeltlich erfolgt. Davon abgesehen, dass diese Behauptung mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eher unglaubhaft erscheint, ist sie mit Blick auf deren strafrechtliche Relevanz ohnehin irrelevant: Auch das reine Verschaffen an andere ist gesetzeswidrig (vgl. dazu auch die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vorne E. 3). Dass der Beschwerdeführer hingegen wiederum neues Heroin beschafft und teilweise weiterverkauft, mithin den Drogenhandel erneut aufgenommen hätte, ist allerdings (zumindest nach der jetzigen Aktenlage) nicht ohne Weiteres ersichtlich.